APS Engineering GmbH Sitz in Dortmund
Amtsgericht Dortmund HRB 36104
Steuer-Nr.
-317-5901-4035-
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
-DE367961865-
Geschäftsführer
Sergej Bunesku
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APS Engineering GmbH
Ruhrallee 55
44139 Dortmund
Tel.: +49 176 729 285 98
E-Mail: info@aps-eng.
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(1) Facebook
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(2) YouTube
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Wenn Sie diese Webseite besuchen wird über das Plugin eine direkte Verbindung zwischen Ihrem Browser und dem YouTube-Server hergestellt.
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Hinweis auf EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Unsere E-Mail-Adresse finden sie im Impressum.
APS Engineering GmbH
Ruhrallee 55
44139 Dortmund
Telefon: +49 176 729 285 98
E-Mail: info@aps-eng
www.aps-eng.de
Handelsregister: Amtsgericht Dortmund HRB 36104
Geschäftsführer: Sergej Bunesku
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE367961865
Allgemeine Geschäftsbedingungen
A.Geltung der Geschäftsbedingungen von APS ENGINEERING
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
A) Geltung der Geschäftsbedingungen von APS ENGINEERING
A.1
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen APS ENGINEERING und ihren Vertragspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr besonders auf die Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, wenn der Vertragspartner Unternehmer (i.S.d. § 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Als Vertragspartner werden in diesen Geschäftsbedingungen die Partner bezeichnet, die mit APS ENGINEERING auf Anbieter- und/oder Kundenseite Geschäfte tätigen.
A.2
Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als APS ENGINEERING ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von APS ENGINEERING maßgebend.
A.3
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
A.4
In verschiedenen Rechtssystemen können dieselben Wörter unterschiedliche Bedeutungen haben. In fremdsprachlichen, also nicht deutschen Fassungen dieser Geschäftsbedingungen ist jeweils die deutsche rechtliche Bedeutung der entsprechenden Wörter maßgeblich.
B) Einkaufs- und Auftragsbedingungen
B.1. Vertrag / Abtretungsverbot
B.1.01
Maßgeblich für von APS ENGINEERING erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließlich die Einkaufs- und Auftragsbedingungen von APS ENGINEERING.
B.1.02
Alle von APS ENGINEERING erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit diese Bedingungen die Frage nicht regeln - ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen abgewickelt.
B.1.03
Angebote des Lieferanten oder sonstigen Vertragspartnern von APS ENGINEERING bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Annahme durch APS ENGINEERING.
B.1.04
Vertragsabschlüsse mit Lieferanten, wie auch deren Aufhebung, Änderung oder Kündigung sowie Lieferabrufe bedürfen mindestens der Textform. Entsprechende mündliche Willenserklärungen müssen in dieser Form bestätigt werden, um Wirksamkeit zu erlangen.
B.1.05
Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus der Bestellung nicht ohne schriftliche Zustimmung von APS ENGINEERING auf Dritte übertragen, soweit sich aus § 354a HGB nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt insbesondere nicht für die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes.
B.2. Voranschläge/ Leistungsumfang/ Muster/ Vertragsstrafe
B.2.01
Kostenvoranschläge und Planungen im Vorfeld eines Vertrags sind für den Lieferanten verbindlich, es sei denn, diese Unterlagen werden ausdrücklich als unverbindlich gekennzeichnet.
B.2.02
Kostenvoranschläge und Planungen im Vorfeld eines Vertrags erfolgen unentgeltlich, es sei denn, die Parteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
B.2.03
Für die Spezifikation der Ware ist ausschließlich die Bestellung von APS ENGINEERING maßgeblich.
B.2.04
Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware erforderlichen Zubehörteile, Anleitungen und Datenblätter mitzuliefern.
B.2.05
Der Lieferant ist verpflichtet, Bedienungsanleitungen, Warnhinweise und Dokumentationen der Ware in allen Sprachen der Europäischen Union (EU) mitzuliefern.
B.2.06
Mitzuliefern sind auch Arbeitspläne und Konstruktionszeichnungen.
B.2.07
Der Lieferant ist verpflichtet, für sämtliche Warenstücke ein Ursprungszeugnis mitzuliefern, das im Einklang mit den im Lieferzeitpunkt gültigen Präferenzregelungen der EU steht.
B.2.08
Der Lieferant steht dafür ein, dass die Ware den in der EU geltenden Vorschriften, insbesondere auch REACH, entspricht und über sämtliche in der EU notwendigen Zertifikate wie CE und sämtliche in der EU gängigen Zertifikate wie TÜV/GS, EMV, VDE, LMBG verfügt.
B.2.09
Wenn das vertragsgemäße Bestimmungsland der Ware außerhalb der EU liegt, hat die Ware den Vorschriften des Bestimmungslandes zu entsprechen.
B.2.10
Der Lieferant liefert, sofern es um Produkte geht, die APS ENGINEERING zum Weiterverkauf (mit oder ohne Weiterverarbeitung) in eine neue Produktserie aufgenommen werden sollen, APS ENGINEERING oder – auf Wunsch von APS ENGINEERING einem von APS ENGINEERING benannten Dritten – vor der ersten vertraglich geschuldeten Lieferung eine hinreichende Anzahl von Mustern der Ware zu Testzwecken. Die Kosten einschließlich Fracht etc. trägt der Lieferant. Die Muster gehen mit der Lieferung in das Eigentum von APS ENGINEERING über.
Auch für die Muster gelten die Pflichten des Lieferanten gemäß Ziffern B.2.04 bis B.2.09.
B.2.11
Für Muster, die APS ENGINEERING freigibt, gilt: Der Lieferant steht dafür ein, dass die entsprechende Ware dem frei gegebenen Muster entspricht.
B.2.12
Für nicht von APS ENGINEERING freigegebene Muster gilt: Der Lieferant hat gemäß B.2.10 neue Muster zu liefern.
B.2.13
Die vom Lieferanten verwandte Verpackung muss umweltfreundlich sein und den Anforderungen an einen sicheren Transport unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entsprechen.
B.2.14
Bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Vorschriften gemäß B.2.07 bis B.2.13 schuldet der Lieferant für jeden Einzelfall einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von € 5.000,00 an APS ENGINEERING. Darüber hinaus schuldet der Lieferant den Ersatz etwaiger wegen des Verstoßes angefallener Prüfkosten, Geldstrafen und dergleichen sowie den Ersatz jedes weitergehenden Schadens. Dem Lieferanten bleibt nachgelassen, einen geringeren Schaden bei APS ENGINEERING nachzuweisen.
B.2.15
Der Lieferant wird durch Kennzeichnung der Ware oder andere geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass eine Chargenrückverfolgung möglich ist und APS ENGINEERING auf Nachfrage über die Art und die Verwendung der Kennzeichen informieren.
B.2.16
Der Lieferant hat auf eigene Kosten und Verantwortung jegliche etwaigen Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen und sonstige Genehmigungen einzuholen und die Verzollung der Ware durchzuführen.
B.3. Preise
B.3.01
Allein maßgeblich und bindend ist der in der Bestellung von APS ENGINEERING genannte Preis, der sich stets inklusive Verpackung und exklusive Umsatzsteuer versteht.
B.3.02
Der Preis versteht sich stets DDP Bestimmungsort ICC Incoterms® 2020, DAP Bestimmungsort ICC Incoterms® 2020, EXW benannter ort ICC Incoterms® 2020oder FCA benannter Ort ICC Incoterms® 2020
B.3.03
Sollte eine Bezahlung der Verpackung durch APS ENGINEERING vereinbart sein, ist diese nur geschuldet, wenn der Verpackungspreis in der Rechnung gesondert ausgewiesen ist. Außerdem ist bei vereinbarter Verpackungsvergütung stets nur der Selbstkostenpreis des Lieferanten geschuldet.
B.3.04
Schuldet APS ENGINEERING eine Vergütung der Verpackung gemäß Ziffer B.3.03, hat APS ENGINEERING das Recht, die Verpackung gegen Erstattung von zwei Dritteln des in der Rechnung ausgewiesenen Verpackungspreises an den Lieferanten zurück zu geben. Dafür gilt EXW Bestimmungsort der Warenlieferung ICC Incoterms® 2020.
B.4. Lieferzeit und Lieferverzug
B.4.01
Die in der Bestellung angegebenen Liefertermine und -fristen sind bindend. Lieferfristen laufen ab dem Bestelldatum.
B.4.02
Teillieferungen bedürfen der Zustimmung von APS ENGINEERING mindestens in Textform.
B.4.03
Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferzeit ist die vollständige Erbringung der Leistung am Bestimmungsort.
B.4.04
Der Lieferant hat APS ENGINEERING von der Einhaltung der Lieferzeit gefährdenden Umständen unter Abschätzung des Umfangs der drohenden Verzögerung und der Eintrittswahrscheinlichkeit unverzüglich in Textform in Kenntnis zu setzen. Der Lieferant ist verpflichtet, APS ENGINEERING in entsprechender Form unverzüglich von jeglicher Änderung der oben genannten Umstände zu unterrichten.
B.4.05
Die vorbehaltlose Annahme verspäteter Leistungen durch APS ENGINEERING bedeutet keinen Verzicht auf Ansprüche wegen Leistungsverzugs.
B.4.06
Der Lieferant schuldet APS ENGINEERING im Lieferverzug mindestens einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes je Werktag, nicht jedoch mehr als 5 % des Auftragswertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben APS ENGINEERING vorbehalten. Dem Lieferanten bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Verzugsschaden bei APS ENGINEERING eingetreten ist.
B.5. Gefahrübergang/ Warenausgangsprüfung/ Untersuchungs- und Rügepflichten
B.5.01
Der Gefahrübergang (=Gefahr des zufälligen Untergangs/ der zufälligen Verschlechterung der Ware) vor Übernahme der Ware durch APS ENGINEERING ist ausgeschlossen, es sei denn, APS ENGINEERING befindet sich mit der Ware in Annahmeverzug.
B.5.02
Der Lieferant verpflichtet sich zu einer Warenausgangsprüfung.
B.5.03
Die Untersuchungs- und Rügepflichten für APS ENGINEERING bei Mängeln der gelieferten Ware richten sich nach §§ 377, 381 HGB, wobei es ausreicht, dass offene Mängel innerhalb von 14 Tagen ab Ablieferung der Ware von APS ENGINEERING gerügt werden. Für verdeckte Mängel gilt eine Rügefrist von 14 Tagen ab Entdeckung des jeweiligen Mangels.
B.6. Gewährleistung und sonstige Haftung des Lieferanten
B.6.01
Der Lieferant von APS ENGINEERING hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadensersatz zu leisten, soweit nachfolgend in Abschnitt B.6 nichts Abweichendes geregelt ist.
B.6.02
Bei Verzug des Lieferanten mit einer Mängelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung ist APS ENGINEERING berechtigt, schadhafte Teile auf Kosten des Lieferanten zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen bzw. diese Arbeiten auf Kosten des Lieferanten durch Dritte ausführen zu lassen.
B.6.03
In dringenden Fällen kann APS ENGINEERING ohne das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, sofern eine vorherige Benachrichtigung und Nacherfüllung durch den Lieferanten nicht möglich gewesen wäre. Hierdurch entstandene Kosten trägt der Lieferant. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung oder Schadensersatz bleibt unberührt.
B.6.04
Ein wichtiger Grund – insbesondere das Vorliegen von Fehlern bei einer Lieferung oder Leistung des Lieferanten – berechtigt APS ENGINEERING zum Rücktritt von allen Vertragsverhältnissen mit dem Lieferanten, welche die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Einbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegenstand haben.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die berechtigte Befürchtung besteht, dass sich Fehler oder Mängel einer Lieferung oder Leistung auch bei anderen Lieferungen oder Leistungen auswirken oder in gleicher Weise auftreten werden.
B.6.05
Eine ganze Charge der gelieferten Ware gilt als mangelhaft, wenn die Anzahl der als mangelhaft gerügten Einzelgegenstände 5 % der jeweiligen Charge überschreitet (sogenannter Serienfehler).
B.6.06
APS ENGINEERING ist zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung wegen eigener Forderungen gegen den Lieferanten uneingeschränkt berechtigt.
B.6.07
Der Lieferant stellt APS ENGINEERING von Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die aus Gründen der Produkthaftung, Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder aus sonstigem Rechtsgrund wegen von ihm gelieferter mangelhafter Ware gegen APS ENGINEERING erhoben werden, soweit er den Mangel zu vertreten hat.
B.6.08
Der Lieferant schuldet APS ENGINEERING Ersatz aller Kosten, die APS ENGINEERING aus Ansprüchen gemäß B.6.07 und aus der Verteidigung gegen entsprechende Forderungen entstehen. Dabei ist es unerheblich, ob der Lieferant die Rechte Dritter kannte oder kennen musste oder ob er die im Bestimmungsland geltenden Vorschriften kannte oder kennen musste.
B.6.09
Der Lieferant haftet auch für die Kosten von Warn- oder Rückrufaktionen wegen Mängeln der vom Lieferanten gelieferten Ware.
B.6.10
Der Lieferant hat ein Zurückbehaltungsrecht nur, sofern er Forderungen gegen APS ENGINEERING hat, die von APS ENGINEERING anerkannt oder die rechtskräftig festgestellt sind.
B.7 Lieferantenregress
B.7.01
Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen APS ENGINEERING neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. APS ENGINEERING ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die APS ENGINEERING ihren Abnehmern im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) von APS ENGINEERING wird hierdurch nicht eingeschränkt.
B.7.02
Bevor APS ENGINEERING einen von ihren Abnehmern geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird APS ENGINEERING den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von APS ENGINEERING tatsächlich gewährte Mangelanspruch als ihrem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
B.7.03
Die Ansprüche von APS ENGINEERING aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch APS ENGINEERING oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
B.8. Zahlung
B.8.01
Der Lieferant hat seine Rechnung nach Eintreffen der Lieferung am Bestimmungsort zu stellen und zwar unter Angabe der von APS ENGINEERING in der Bestellung angegebenen Bestellnummer und im Einklang mit der Bestellung und diesen Einkaufsbedingungen.
B.8.02
Jeder Rechnung sind beizufügen: Ablieferungsnachweis oder Frachtbrief, ein Vollzähligkeitsnachweis und ein die Ordnungsgemäßheit der Ware bestätigender, den Anforderungen von APS ENGINEERING gemäß den Qualitätssicherungsrichtlinien von APS ENGINEERING entsprechender, Inspektionsbericht.
B.8.03
Rechnungsforderungen werden nicht fällig, solange die Voraussetzungen gemäß B.8.01 und B.8.02 nicht erfüllt sind.
B.8.04
Bei verfrüht eintreffender Ware aus Lieferungen des Vertragspartners wird die Rechnung auf den mit APS ENGINEERING vertraglich vereinbarten Liefertermin valutiert. Das Valutadatum gilt in dem Fall als Rechnungseingangsdatum.
B.8.05
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung des Vertragspartners wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfreiheit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt in dem Fall als Rechnungseingangsdatum.
B.8.06
Zahlungen von APS ENGINEERING auf Rechnungen erfolgen unter Vorbehalt der späteren Rechnungsprüfung und Rückforderung
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang mit 3 % Skonto
oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.
B.9. Vertraulichkeit und Erzeugnisse
B.9.01
Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen, die er von APS ENGINEERING während der Geschäftsbeziehung erhalten hat und die als vertraulich bezeichnet sind, geheim zu halten und ohne ausdrückliche Zustimmung von APS ENGINEERING keinem Dritten zugänglich zu machen. Der Lieferant wird seine Lieferanten, Arbeitnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen entsprechend verpflichten. Gesetzliche Vorschriften zum Geheimnisschutz, insbesondere nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz, bleiben unberührt.
B.9.02
Erzeugnisse, die nach von APS ENGINEERING entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach Angaben von APS ENGINEERING oder mit Werkzeugen von APS ENGINEERING oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten noch sonst wie in den Verkehr gebracht werden.
B.10. Kündigungsrecht bei Rahmenvertrag
APS ENGINEERING kann einen etwaigen Rahmenvertrag mit dem Lieferanten kündigen, wenn in dessen Vermögenssituation eine Verschlechterung im Sinne von § 321 BGB eingetreten ist oder der Lieferant seinen Verpflichtungen trotz wiederholter Mahnungen nicht nachkommt.
B.11 Erfüllungsort/ Gerichtsstand/ Rechtswahl
B.11.01
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von APS ENGINEERING bezeichnete Bestimmungsort.
B.11.02
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und APS ENGINEERING ist Gerichtsstand Vlotho. APS ENGINEERING ist in vorstehendem Fall berechtigt, den Vertragspartner, auch an dessen jeweiligen Sitz zu verklagen.
B.11.03
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
C) Allgemeine Leistungsbedingungen
C.1. Auftragsbestätigung/ Vertragsinhalt/ Mindermengenaufschlag
C.1.01
Die nachstehenden Regelungen gelten, wenn APS ENGINEERING Lieferungen und/oder Leistungen erbringt.
C.1.02
Die Angebote von APS ENGINEERING sind freibleibend. Durch die Bestellung des Kunden, auch wenn die Bestellung auf ein Angebot Bezug nimmt, kommt noch kein Vertrag zustande. Das geschieht erst durch die schriftliche Auftrags-bestätigung von APS ENGINEERING oder durch Aus-lieferung der Ware an den Kunden.
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von APS ENGINEERING gegebenenfalls in Verbindung mit dem von APS ENGINEERING erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von APS ENGINEERING getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von APS ENGINEERING.
C.1.03
Der Kunde hat APS ENGINEERING mit allen Informationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich oder nützlich sind. Wenn ein Pflichtenheft erstellt wird, das dem Kunden zur Prüfung und Zustimmung vorgelegt wird, legt dieses Pflichtenheft den Leistungsumfang für beide Seiten verbindlich fest.
C.1.04
Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von APS ENGINEERING betreffen, sind APS ENGINEERING nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben
von APS ENGINEERING stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von APS ENGINEERING gemacht werden oder
von APS ENGINEERING ausdrücklich autorisiert sind oder
öffentliche Äußerungen sind und APS ENGINEERING diese Angaben kannte oder kennen musste und sich davon nicht innerhalb einer angemessenen Frist distanziert hat.
Zu einem Glied in der Vertragskette im Sinne des § 434 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2b) BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von APS ENGINEERING, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben im Sinne des § 434 Absatz 3 Satz 3 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von APS ENGINEERING unter der Adresse www.stuebbe.com erfolgen.
APS ENGINEERING ist an öffentliche Äußerungen, die die Kaufentscheidung des Vertragspartners nicht beeinflussen konnten, nicht gebunden.
C.1.05
APS ENGINEERING zurechenbare Eigenschaftsangaben, die messbare Werte beinhalten, sind mit einer branchenüblichen Toleranz zu verstehen. Eine Überschreitung der Toleranz führt nicht automatisch zur Annahme eines Mangels.
C.1.06
APS ENGINEERING erhebt wegen des erheblichen Handlingaufwands für jede einzelne Bestellung bei Aufträgen unter einem Bestellwert von 150,00 € (netto) einen Mindermengenzuschlag von 75,00 € (netto).
C.2. Bleibende Rechte /Markenzeichen/ Werkzeugbau
C.2.01
Die von APS ENGINEERING erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen et cetera bleiben das geistige Eigentum von APS ENGINEERING, auch wenn der Kunde für die Arbeit Wertersatz geleistet hat.
Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und der in ihnen verkörperten geistigen Leistungen bleibt ausschließlich APS ENGINEERING vorbehalten.
C.2.02
APS ENGINEERING ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt, solche von APS ENGINEERING angebrachten Zeichen zu entfernen.
C.2.03
Der Kunde haftet dafür, dass die von ihm übergebenen Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen und dergleichen zu Recht verwertet werden dürfen und stellt APS ENGINEERING von jeglichen etwaigen Ansprüche Dritter wegen der Verletzung von entsprechenden Immaterialgüterrechten frei.
C.2.04
Sofern der Kunde den Preis für Formen schuldet, ist in diesen Kosten auch die erstmalige Bemusterung inbegriffen, nicht jedoch Aufwendungen für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen.
C.2.05
APS ENGINEERING bleibt Eigentümer der für den Kunden oder einen Dritten hergestellten Formen. Solange der Kunde seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen gegenüber APS ENGINEERING nachkommt, wird APS ENGINEERING diese Formen ausschließlich für Aufträge des Kunden verwenden.
C.2.06
APS ENGINEERING braucht die Formen nicht mehr aufzubewahren, wenn seit der letzten Teilelieferung aus der jeweiligen Form 24 Monate vergangen sind und APS ENGINEERING den Kunden vom Ablauf der Aufbewahrungsfirst benachrichtigt hat.
C.2.07
Soll der Kunde vereinbarungsgemäß Eigentümer von Formen werden, geht das Eigentum an diesen Formen auf den Kunden über, nachdem der Kunde den Preis für die Formen sowie sämtliche fälligen Forderungen von APS ENGINEERING aus der Geschäftsbeziehung bezahlt hat. Die Übergabe der Formen an den Kunden wird durch die Aufbewahrung durch APS ENGINEERING zugunsten des Kunden ersetzt.
C.2.08
APS ENGINEERING ist bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zum ausschließlichen unmittelbaren Besitz der Formen berechtigt. Eine Versicherung der Formen durch APS ENGINEERING erfolgt nur auf schriftliches Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten.
C.2.09
Die Haftung von APS ENGINEERING für von APS ENGINEERING auf schuldrechtlicher Grundlage aufbewahrte Formen, gleichviel ob sie dem Kunden, APS ENGINEERING oder einem Dritten gehören, beschränkt sich auf die Einhaltung der in eigenen Angelegenheiten angewandten Sorgfalt.
C.2.10
Eine Wartung der Formen schuldet APS ENGINEERING nur auf Verlangen des Kunden und gegen Entgelt.
C.2.11
Gegenüber einem Herausgabeverlangen des Kunden bezüglich der Formen hat APS ENGINEERING ein Zurückbehaltungsrecht, solange der Kunde nicht alle fälligen Forderungen von APS ENGINEERING aus der Geschäftsbeziehung erfüllt hat.
C.2.12
Jegliche Verpflichtungen von APS ENGINEERING hinsichtlich der Formen erlöschen mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist und Benachrichtigung gemäß Ziffer C.2.06 oder, wenn der Kunde die Formen nach Aufforderung durch APS ENGINEERING nicht binnen der zu setzenden angemessenen Frist abholt oder durch das Zurückbehaltungsrecht von APS ENGINEERING an der Abholung gehindert ist.
C.3. Lieferung/ Gefahrtragung/ Versicherung
C.3.01
Die Lieferung erfolgt ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist APS ENGINEERING berechtigt, die Versandart (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
C.3.02
Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist der Betrieb von APS ENGINEERING.
C.3.03
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe an den Kunden bzw. (beim Versendungskauf) mit der Übergabe an den Transporteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
C.3.04
Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten.
C.4. Lieferzeit und Lieferverzug/ Genehmigungen / Fristen bei Reparaturen und dergleichen
C.4.01
Liefertermin bezeichnet einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder eine Kalenderwoche o.ä., an dem die Lieferung bzw. Leistung zu erfolgen hat.
Lieferfrist bezeichnet den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung bzw. Leistung zu erfolgen hat.
Lieferzeit ist der Oberbegriff für Liefertermine und Lieferfristen.
C.4.02
Sämtliche Lieferzeiten stehen unter dem Vorbehalt, dass die Leistung bei APS ENGINEERING verfügbar ist. Wenn die Leistung nicht verfügbar ist (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird APS ENGINEERING den Kunden unverzüglich darüber informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferzeit nicht verfügbar, ist APS ENGINEERING berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von APS ENGINEERING durch ihre Zulieferer, wenn APS ENGINEERING ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschossen hat, weder APS ENGINEERING noch ihrem Zulieferer ein Verschulden trifft oder APS ENGINEERING im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.
C.4.03
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Solche Lieferfristen beginnen mit dem im Auftrag vorgesehenen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Abrufe und Versandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kunde vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicherheiten geleistet hat.
C.4.04
Fixgeschäfte müssen als solche ausdrücklich in schriftlicher Form vereinbart werden.
C.4.05
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, verlängert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
C.4.06
Ist ein Liefertermin vereinbart, so verschiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Versandanschrift – Mitteilungen, Anzahlungen oder Sicherheiten in Rückstand ist.
C.4.07
Eine entsprechende Verschiebung von Lieferterminen oder Verlängerung von Lieferfristen findet auch statt, wenn die Voraussetzungen für die von APS ENGINEERING zu erbringenden Leistungen, die der Kunde selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.
C.4.08
Werden vom Kunden nach Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Bestätigung der Änderung durch APS ENGINEERING. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.
C.4.09
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die APS ENGINEERING trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Pandemien, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Blockaden, Krieg, Terror-anschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, totaler oder teilweiser Ausfall von Subunter-nehmern oder sonstige Umstände für die APS ENGINEERING nicht einzustehen hat, soweit APS ENGINEERING nicht ausnahmsweise das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie ausdrücklich übernommen hat. APS ENGINEERING hat in dem vorgenannten Fall auch das Recht, vom Vertrag zurücktreten, sofern es sich nicht nur um ein vorübergehendes Leistungshindernis handelt.
C.4.10
Der Eintritt des Lieferverzugs von APS ENGINEERING bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
C.4.11
Liegt Lieferverzug seitens APS ENGINEERING vor, kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. APS ENGINEERING bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
C.4.12
Die Rechte des Kunden gem. Ziffer C.10.02 dieser Allgemeinen Leistungsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von APS ENGINEERING, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/ oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
C.4.13
Werden von APS ENGINEERING beizubringende Genehmigungen, die Voraussetzung für eine rechtmäßige Lieferung sind, aus nicht von APS ENGINEERING zu vertretenden Gründen verzögert oder gar nicht erteilt, haftet APS ENGINEERING dafür nicht.
C.4.14
In den Fällen, in denen im Rahmen von Reparaturen, Gewährleistungsarbeiten, Nachlieferungen und dergleichen nicht auf Standardkomponenten zurückgegriffen werden kann, weil es sich vereinbarungsgemäß bei der betreffenden Anlage um eine Sonderanfertigung handelt oder weil Sonderkomponenten eingebaut wurden, verlängert sich die entsprechende APS ENGINEERING zuzugestehende Leistungszeit um die Zeit, die bei rechtzeitiger Bestellung für die Beschaffung der entsprechenden Komponenten notwendig ist.
C.5. Teillieferungen / Mehr– und Mindermengen
C.5.01
APS ENGINEERING ist bei Lieferungen unzählbarer Güter berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern, ohne dass dies automatisch als Pflichtverletzung gilt. Auch Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.
C.5.02
Wenn APS ENGINEERING vom Recht der Teillieferung oder der Minderlieferung oder der Mehrlieferung Gebrauch macht, können Zahlungen vom Kunden nicht aus diesem Grund zurückgehalten werden.
C.6. Preise
C.6.01
Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wurde, ab Werk bzw. ab Lager, ausschließlich Verpackung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
C.6.02
Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Werk bzw. Lager und die Kosten einer ggfs. gewünschten Transportversicherung.
C.6.03
Soweit Verpackung anfällt, verpackt APS ENGINEERING entsprechend den bestehenden Vorschriften und verfährt nach § 15 Verpackungsgesetz.
C.6.04
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
C.6.05
Auf gesondert berechnete Frachtkosten und Verpackungskosten wird weder Rabatt noch Skonto gewährt und sie bleiben auch bei der Berechnung etwaig vereinbarter Boni unberücksichtigt.
C.6.06
Verzögert sich eine Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Reparatur oder eine sonstige Leistung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von APS ENGINEERING liegen, so hat der Kunde alle daraus entstehenden Kosten, insbesondere Wartezeiten und durch die Verzögerung entstandene weitere Reisekosten und Spesen der von APS ENGINEERING eingesetzten Mitarbeiter und von APS ENGINEERING beauftragter Subunternehmer zu tragen.
C.6.07
Die in Ziffer C.6.06 genannte Rechtsfolge tritt nur ein, wenn die Verzögerungsgründe vom Kunden zu vertreten sind.
C.7. Zahlungsbedingungen
C.7.01
Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.
C.7.02
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.
C.7.03
Spätestens fällig sind an APS ENGINEERING zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Mit Überschreiten dieses Datums, gerät der Geldschuldner automatisch in Zahlungsverzug.
C.7.04
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Kaufpreis mit dem jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. APS ENGINEERING behält sich die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vor.
C.7.05
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von APS ENGINEERING.
C.7.06
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Diese Einschränkung gilt indes dann nicht, sofern die vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung in einem synallagmatischen Verhältnis zur Forderung von APS ENGINEERING steht.
C.7.07
Der Kunde hat, außer in Fällen des C.7.06 Satz 1, kein Zurückbehaltungsrecht.
Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben ferner erhalten, solange und soweit APS ENGINEERING ihren Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
C.7.08
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Kaufpreisanspruch von APS ENGINEERING durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist APS ENGINEERING nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und –gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann APS ENGINEERING den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
APS ENGINEERING kann in diesem Fall pauschalen Schadensersatz verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis 25% der nicht ausgeführten Auftragssumme, wobei dem Kunden vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass APS ENGINEERING gar kein oder ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist. APS ENGINEERING ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinaus gehenden Schadens zu verlangen.
C.8. Untersuchungs- und Rügepflicht
C.8.01
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) sowie den Regelungen in diesem Abschnitt C.8. nachgekommen ist.
C.8.02
Die Lieferungen von APS ENGINEERING, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge etc., sind vom Kunden bei Übergabe auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu prüfen.
C.8.03
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Tagen, nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei APS ENGINEERING geltend gemacht werden.
C.8.04
Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Tagen, nach Entdeckung des Mangels in der vorbeschriebenen Form rügen.
C.9. Mängelansprüche des Kunden (Gewährleistung)
Gewährleistung in diesen Geschäftsbedingungen bedeutet: Ansprüche wegen Schlechtleistung aufgrund Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. Herstellung eines mangelhaften Werkes.
C.9.01
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit in nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einem anderen Unternehmen, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
C.9.02
Kommt der Kunde den unter Abschnitt C.8. aufgeführten Kontroll- und Rügeobliegenheiten nicht nach, ist die Haftung von APS ENGINEERING für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
C.9.03
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt 12 Monate ab Ablieferung bzw., soweit eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere §§ 438 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3, 444, 445b BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 3 BGB).
C.9.04
Die Verjährungsfrist von 12 Monaten gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche, die auf einem Mangel der Sache beruhen.
Diese Verjährungsverkürzung gilt indes nicht
soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von APS ENGINEERING oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch APS ENGINEERING;
in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
C.9.05
Sofern durch von APS ENGINEERING durchgeführte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt oder unterbrochen wird, erstreckt sich eine solche Hemmung oder Unterbrechung nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nachbesserung betroffene funktionale Einheit.
C.9.06
Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet zunächst APS ENGINEERING, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Vorrausetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
Bei Rücklieferungen des Kunden ist Ziffer C.14.02 zu beachten.
C.9.07
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die nicht von APS ENGINEERING zu vertreten sind. Dazu zählen zum Beispiel Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, oder chemische , elektromagnetische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf Verschulden von APS ENGINEERING zurückzuführen sind.
C.9.08
APS ENGINEERING übernimmt keine Gewährleistung für vom Kunden gestellte Komponenten. Für die Tauglichkeit und Beschaffenheit solcher Komponenten ist allein der Kunde verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
C.9.09
Im Falle der Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanleitung durch den Kunden wird vermutet, dass ein entstandener Schaden darauf zurückzuführen ist. Der Kunde trägt in dem Fall die Darlegungs- und Beweislast für das Gegenteil.
C.9.10
APS ENGINEERING ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
C.9.11
Arbeiten an von APS ENGINEERING gelieferten Sachen oder sonstigen von APS ENGINEERING erbrachten Leistungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung
soweit die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von APS ENGINEERING anerkannt worden ist
oder soweit Mängelrügen nachgewiesen sind
und soweit diese nachgewiesenen Mängelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.
C.9.12
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von APS ENGINEERING als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.
C.9.13
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (§ 439 Abs. 2 BGB), trägt bzw. erstattet APS ENGINEERING nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann APS ENGINEERING vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
Für den Fall, dass von APS ENGINEERING gelieferte Anlagen außerhalb der Hauptniederlassung des Kunden aufgestellt oder betrieben werden, obwohl der betreffende Vertrag mit einer in Deutschland befindlichen Niederlassung oder Hauptstelle des Kunden geschlossen wurde, hat der Kunde aber die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass etwaige von APS ENGINEERING zu erbringenden Gewährleistungsmaßnahmen Transportkosten, Reisekosten und sonstigen Aufwand mit sich bringen, die bzw. der die Grenzen Deutschlands überschreitet.
Für die Kosten des Aus- und Einbaus bzw. der Anbringung mangelbehafter Sachen richtet sich die Haftung von APS ENGINEERING im Übrigen grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 439 Abs. 3 BGB).
C.9.14
Zur Vornahme von als Gewährleistung geschuldeten Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde APS ENGINEERING die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei APS ENGINEERING sofort –nach Möglichkeit vorher- zu verständigen ist, oder wenn APS ENGINEERING mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, en Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von APS ENGINEERING Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
C.9.15
In den Fällen, in denen APS ENGINEERING namens und für Rechnung des Kunden Drittleistungen besorgt, ist allein der Dritte gewährleistungspflichtig. APS ENGINEERING übernimmt, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, keine Beratung für die Auswahl der Drittleistungen durch den Kunden. Falls der Kunde insofern eine Beratung wünscht, wird diese nur aufgrund einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung und gegen Vergütung erbracht.
C.9.16
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen (§ 323 Abs. 1 bzw. § 281 Abs. 1 BGB) oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist (§ 323 Abs. 2 bzw. § 281 Abs. 2 BGB) oder von APS ENGINEERING gem. § 439 Abs. 4 BGB bzw. § 635 Abs. 3 BGB verweigert werden kann oder dem Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
C.9.17
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind auch bei Mängeln nach Maßgabe von Ziffer C.10.01 ausgeschlossen und bestehen nur in den Fällen von Ziffer C.10.02 und diesem Abschnitt C.9.
C.10. Sonstige Haftung
C.10.01
Soweit in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt ist, sind vorbehaltlich nachstehender Ziffer C.10.02 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund gegen APS ENGINEERING ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Delikt (z.B. § 823 BGB).
Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von APS ENGINEERING.
C.10.02
Die Haftungsbeschränkungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht
soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von APS ENGINEERING oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht;
bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen, wobei in diesem Fall der Schadenersatz auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf;
bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit;
bei Verzug, soweit ein fixierter Liefertermin vereinbart ist;
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
bei Übernahme einer Garantie und/oder des Beschaffungs- oder Herstellerrisikos im Sinne von § 276 BGB durch APS ENGINEERING;
in Fällen der zwingenden gesetzlichen Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Beweislastumkehr zulasten des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
C.10.03
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn APS ENGINEERING die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
C.11. Abrufaufträge
C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der vereinbarten Abruf-Frist abgerufen, ist APS ENGINEERING berechtigt, Zahlung zu verlangen.
C.11.02
Das gleiche gilt für Abrufaufträge ohne besonders vereinbarte Abruf-Frist, wenn seit Zugang der Mitteilung von APS ENGINEERING über die Versandbereitschaft vier Monate ohne Abruf verstrichen sind.
C.12. Lagerung / Annahmeverzug
C.12.01
Sollte eine befristete Lagerung fertiger Waren bei APS ENGINEERING aufgrund Annahmeverzug notwendig werden, kommt dadurch kein Lagervertrag zustande.
APS ENGINEERING ist zur Versicherung lagernder Waren ebenfalls nicht verpflichtet.
C.12.02
Bei Annahmeverzug ist APS ENGINEERING berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern.
C.12.03
Bei Lagerung bei APS ENGINEERING kann APS ENGINEERING pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch 30 € und weitere 25 € ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich, maximal jedoch 5 % des Rechnungsbetrages, berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von APS ENGINEERING (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt gestattet, nachzuweisen, dass der Anspruch nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
C.12.04
Die beiden vorstehenden Ziffern gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Kunden mehr als zwei Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.
C.12.05
Nimmt der Kunde trotz Fristsetzung die bestellte Ware nicht ab, so ist APS ENGINEERING unabhängig vom Nachweis des tatsächlichen Schadens berechtigt, 25% des vereinbarten Preises als Pauschalabgeltung zu verlangen, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden als die vorgenannte Pauschale vorliegt. Der Anspruch besteht nicht, soweit der Kunde die Nichtabnahme der bestellten Ware nicht zu vertreten hat.
C.13. Eigentumsvorbehalt
C.13.01
Sämtliche Lieferungen von APS ENGINEERING erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.
C.13.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die APS ENGINEERING im Interesse des Kunden eingegangen ist und die im Zusammenhang mit der Lieferung stehen.
C.13.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegenstände ist nicht zulässig.
C.13.04
APS ENGINEERING ist berechtigt, ihre Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug gegen Anrechnung des Verwertungserlöses heraus zu verlangen. Dieses Herausverlangen stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
C.13.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von APS ENGINEERING anderweitig im üblichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrechnungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Geschäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wertverlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass APS ENGINEERING kein oder ein wesentlich niedriger Schaden als die angegebenen Prozentsätze entstanden ist.
C.13.06
APS ENGINEERING behält sich die Geltendmachung eines anderen, weiter gehenden Schadens vor.
C.13.07
Die Be- und Verarbeitung der von APS ENGINEERING gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von APS ENGINEERING, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbeitungszustand und auch als Fertigware Eigentum von APS ENGINEERING bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt APS ENGINEERING zumindest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von APS ENGINEERING zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
C.13.08
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf (einschließlich der im Wege des Factorings abzutretenden bzw. erlangten Forderungen), der Verarbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware an APS ENGINEERING ab. Soweit in den vom Kunden veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von APS ENGINEERING, der dem Bruchteil der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe.
C.13.09
Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.
C.13.10
Übersteigt der Wert der APS ENGINEERING zustehenden Sicherheiten die Forderung von APS ENGINEERING gegen den Kunden bei Warenlieferungen um 50 %, bei sonstigen Leistungen um 20 %, so ist APS ENGINEERING auf dessen Verlangen verpflichtet, in entsprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von APS ENGINEERING freizugeben.
C.14 Rücklieferungen
C.14.01
Rücklieferungen zur Gutschrift ohne Vorlage eines Gewährleistungsfalles sind generell ausgeschlossen und nur in Ausnahmefällen nach schriftlicher Zustimmung durch APS ENGINEERING zulässig. In diesem Fall erfolgt bei Rücklieferungen im Wert unter 150,- Euro (Netto-Listenpreis) sowie für Produkte, die nicht mehr im aktuellen Lieferprogramm von APS ENGINEERING enthalten sind sowie für Erzeugnisse aus der auftragsbezogenen Fertigung grundsätzlich keine Gutschrift. Bei frachtfreier Rücksendung lagerhaltiger neuwertiger Artikel erfolgt eine Gutschrift von maximal 75 % des Netto-Warenwertes.
Der pauschale Wertabschlag berücksichtigt die erforderlichen Druck- und Funktionsprüfungen einschließlich der Gutschriftbearbeitung und eventuell notwendige Neuverpackung und Reinigung der Artikel. Dem Kunden bleibt nachgelassen, einen niedrigen Aufwand als die angesetzte Pauschale von APS ENGINEERING nachzuweisen.
Bei allen Rücklieferungen muss zuvor eine Retouren-Nummer vom Kunden bei APS ENGINEERING angefordert werden. Hierbei sind anzugeben:
Auftrags- oder Rechnungsnummer;
Artikelnummer und Bezeichnung;
Stückzahl.
C.14.02
Zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeiter von APS ENGINEERING sowie zur Vermeidung möglicher Umweltbelastungen sind bei der Rücklieferung von bereits im Einsatz befindlichen Produkten die folgenden Punkte zu beachten:
Das eingesetzte Medium ist anzugeben;
Der Artikel ist im Vorfeld zu reinigen. Medienrückstände sind, soweit möglich, vollständig zu entfernen;
Sofern von dem eingesetzten Medium Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt ausgehen können, sind die Produkte mit einem deutlichen Hinweis zu versehen. Ein entsprechendes Sicherheitsdatenblatt ist beizulegen.
C.15. Leistungs- und Erfüllungsort
C.15.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von APS ENGINEERING zu erbringenden Leistungen ist immer der Betrieb von APS ENGINEERING.
C.15.02
Erfüllungsort für Lieferungen ist der Betrieb oder das Lager von APS ENGINEERING insbesondere auch dann, wenn APS ENGINEERING den Transport selbst übernimmt.
C.16. Überschriften/ Definition
C.16.01
Sämtliche Überschriften in den APS ENGINEERING – Geschäftsbedingungen dienen lediglich der leichteren Lesbarkeit und haben keinen Einfluss auf die Bedeutung und Auslegung der einzelnen Regelungen.
C.16.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklärungen im Sinne der APS ENGINEERING - Geschäftsbedingungen sind auch solche Erklärungen anzusehen, die in Textform (also etwa per Telefax oder E-Mail) übermittelt werden.
C.17. Gerichtsstand und materielles Recht
C.17.01
Ist der Kunde Kaufmann i.S.d. Handels-gesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand - für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von APS ENGINEERING in Vlotho.
APS ENGINEERING ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Allgemeinen Leistungsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichts-stand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
C.17.02
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Abschnitt C.13. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
C.18. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine später in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesen Geschäftsbedingungen herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 306 Abs. 2 und 3 BGB bleiben davon unberührt.
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